
Greifswald, 9. Juli 2026 (JPD). Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Rechte eines Landtagsabgeordneten im Zusammenhang mit einer Kleinen Anfrage zur Nutzung von Fake-Accounts durch den Verfassungsschutz teilweise gestärkt. Mit am Donnerstag verkündetem Urteil gab das Gericht dem Antrag des Abgeordneten in einem Organstreitverfahren gegen die Landesregierung teilweise statt (Aktenzeichen LVerfG 7/25).
Der Antragsteller hatte eine Verletzung seines parlamentarischen Fragerechts aus Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht. Hintergrund war eine Kleine Anfrage vom 22. November 2024 zur „Nutzung von Fake Accounts in Chatgruppen durch das Amt für Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern“. Nach Auffassung des Abgeordneten hatte die Landesregierung die Anfrage teilweise zu Unrecht nicht oder nur unvollständig beantwortet.
Das Landesverfassungsgericht stellte nun fest, dass die Landesregierung den Abgeordneten in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt hat. Dies betraf zum einen die Frage nach der Anzahl der genutzten Fake-Accounts unter Berücksichtigung der Gewichtung der betroffenen Phänomenbereiche. Diese hatte die Landesregierung nicht öffentlich beantwortet. Zum anderen ging es um die Frage nach der Anzahl der vom Landesamt für Verfassungsschutz erstellten oder betriebenen Gruppen sowie der gewichteten Phänomenbereiche, die nicht beantwortet worden war.
Nach den Maßstäben des Gerichts muss die Landesregierung die Gründe für eine verweigerte öffentliche Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage spätestens in ihrer Antwort auf ein sogenanntes Konfrontationsschreiben offenlegen. Ein Nachschieben von Gründen erst im gerichtlichen Verfahren sei unzulässig.
Zudem sei die Verweigerung einer inhaltlichen Antwort grundsätzlich nicht schon bei der ersten Anfrage gerechtfertigt, wenn sich eine Gefahr für die Arbeit des Verfassungsschutzes erst aus der Wiederholung mehrerer gleichgelagerter Anfragen ergeben könne. Diesen Anforderungen habe die Antwortverweigerung der Landesregierung bei den noch streitigen Teilen der Fragen 1 und 3 nicht genügt.
Im Übrigen wies das Landesverfassungsgericht den Antrag des Landtagsabgeordneten zurück. In dem Verfahren hatte das Gericht bereits am 30. April 2026 mündlich verhandelt.


