
Weimar, 7. Juli 2026 (JPD). Die Stadt Bad Langensalza muss einen abgerissenen Abschnitt der denkmalgeschützten Garnisonsmauer der ehemaligen Reiterkaserne an der Thamsbrücker Straße rekonstruieren. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar ab (Beschluss vom 2. Juni 2026, Aktenzeichen 1 ZKO 486/23). Damit ist die Wiederherstellungspflicht rechtskräftig.
Die Stadt hatte einen 97 Meter langen Teilabschnitt der unter Denkmalschutz stehenden Mauer ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung abreißen lassen. Hintergrund war die geplante Schaffung einer Parkplatzzufahrt. Die Untere Denkmalschutzbehörde des beklagten Landkreises verpflichtete die Stadt daraufhin, den beseitigten Mauerabschnitt wiederherzustellen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Weimar bereits mit Urteil vom 14. Juni 2023 abgewiesen (Aktenzeichen 4 K 677/20 We). Die Berufung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag der Stadt blieb nun vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Zur Begründung führte der 1. Senat aus, der Teilabriss der Garnisonsmauer sei mangels denkmalrechtlicher Genehmigung rechtswidrig gewesen. Die vom Landkreis angeordnete Wiederherstellung begegne keinen rechtlichen Bedenken.
Die Stadt habe die Denkmaleigenschaft der Garnisonsmauer nicht erfolgreich in Frage stellen können. Insbesondere sei diese Denkmaleigenschaft durch den Teilabriss nicht entfallen. Der verbliebene Bestand weise weiterhin die für ein Baudenkmal maßgeblichen Eigenschaften auf.
Auch Ermessensfehler der Denkmalschutzbehörde sah das Gericht nicht. Der Umstand, dass die Stadt einem Haushaltssicherungskonzept unterliegt, stehe der Wiederherstellungsverfügung nicht entgegen. Ebenso seien die angeführten städtebaulichen Belange und straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkte nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Anordnung in Frage zu stellen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar rechtskräftig. Die Stadt muss den abgerissenen Abschnitt der Garnisonsmauer daher wiedererrichten.




