
Leipzig, 2. Juli 2026 (JPD). Die Fraktion DIE LINKE ist vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit einem Organstreitverfahren gegen die Sächsische Staatsregierung erfolglos geblieben. Das Gericht wies den Antrag auf Feststellung einer Verletzung des parlamentarischen Fragerechts zurück.
Die Fraktion hatte sich gegen die Ablehnung der Beantwortung einer Großen Anfrage durch die Staatsregierung gewandt. Die Anfrage umfasste 1.090 Fragen und betraf den Datenschutz bei der regelmäßigen Datenübermittlung sowie beim automatisierten Abruf personenbezogener Daten aus dem Sächsischen Melderegister.
Die Staatsregierung hatte die Beantwortung unter Hinweis auf § 57 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages abgelehnt. Danach muss eine Große Anfrage „kurz und bestimmt“ gefasst sein. Nach Auffassung der Staatsregierung war diese Voraussetzung angesichts des Umfangs der Anfrage nicht erfüllt.
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Einschätzung. Die Staatsregierung habe die Beantwortung verweigern dürfen und sei auch nicht zu einer Teilantwort verpflichtet gewesen. Die Große Anfrage sei unzulässig, weil sie nicht „kurz“ im Sinne der Geschäftsordnung gefasst gewesen sei.
Da die Geschäftsordnung keine feste Höchstzahl von Einzelfragen festlegt, komme es auf eine umfassende Abwägung im Einzelfall an. Zu berücksichtigen seien neben der Zahl der Einzel- und Unterfragen sowie dem Umfang der Drucksache insbesondere die voraussichtliche Zahl der zu beteiligenden öffentlichen Stellen, der Arbeitsaufwand für Landtag, Staatsregierung und Verwaltung sowie Eigenart, Komplexität und Abgrenzbarkeit des Themenbereichs.
Nach diesen Maßstäben überschritt die Große Anfrage nach Auffassung des Gerichts offensichtlich die Grenzen des Merkmals „kurz“. Sie habe auf eine umfassende Erhebung einer offenen und fortlaufenden Datenübermittlung mit täglich mehreren tausend Anfragen öffentlicher Stellen gezielt.
Eine Große Anfrage, die den Anforderungen der Geschäftsordnung nicht entspricht, unterfällt nach dem Urteil nicht dem Schutz des parlamentarischen Fragerechts aus Art. 51 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung. Eine Antwortpflicht der Staatsregierung werde dadurch insgesamt nicht ausgelöst.
Aktenzeichen: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 2. Juli 2026 – Vf. 58-I-24





