Bundesfinanzhof stärkt Bedeutung der Gutachterausschüsse bei Immobilienbewertungen für die Erbschaftsteuer

München, 25. Juni 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien bei der Bewertung von Grundstücken für die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich verbindlich sind. Finanzgerichte dürfen diese Vergleichspreise nur eingeschränkt überprüfen und müssen erst bei offensichtlichen Unrichtigkeiten weitere Ermittlungen anstellen (Urteil vom 11. März 2026, Az. II R 6/23).

Dem Verfahren lag die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung zugrunde. Das Finanzamt hatte den Verkehrswert anhand von 20 Vergleichspreisen des zuständigen Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgesetzt. Die Erben hielten die Bewertung für fehlerhaft und beanstandeten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte sowie die Ermittlung des Durchschnittswerts.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes seien Eigentumswohnungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Vorrangig seien dabei die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.

Der Gesetzgeber habe den Gutachterausschüssen diese Aufgabe bewusst übertragen. Sie verfügten über besondere Sach- und Fachkunde, eine ausgeprägte Ortskenntnis sowie Erfahrung bei der Wertermittlung. Als gesetzlich errichtete, unabhängige Gremien komme ihren Bewertungen daher besonderes Gewicht zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich grundsätzlich auf die Prüfung, ob offensichtliche Fehler vorliegen. Erst dann sei eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

Mit seiner Entscheidung präzisiert der Bundesfinanzhof zugleich die Möglichkeiten von Steuerpflichtigen, gegen Immobilienbewertungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vorzugehen. Bloße Zweifel an der Auswahl der Vergleichsobjekte oder der Wertermittlung reichen danach regelmäßig nicht aus.

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