
Berlin, 25. Juni 2026 (JPD) Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) gewählte Betriebsrat einer ausländischen Fluggesellschaft seine Mitbestimmungsrechte auch dann ausüben darf, wenn über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Im einstweiligen Rechtsschutz untersagte das Gericht der Fluggesellschaft, Dienstpläne für die am BER stationierten Pilotinnen und Piloten ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle festzulegen (Beschluss vom 15. April 2026, Az. 23 TaBVGa 269/26).
Die Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland betreibt unter anderem am BER eine Homebase mit rund 50 Pilotinnen und Piloten sowie 270 Kabinenbeschäftigten. Nachdem tarifvertragliche Regelungen zur Dienstplanung ausgelaufen waren, änderte das Unternehmen den Dienstplanturnus ab April 2026 einseitig, ohne den im Mai 2025 gewählten Betriebsrat zu beteiligen. Zugleich verlagerte es die Funktionen des Base Captain und Base Supervisor auf Beschäftigte im europäischen Ausland und vertrat die Auffassung, am BER bestehe keine betriebsratsfähige Organisationseinheit mehr.
Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Die deutschen Arbeitsgerichte seien international zuständig. Es sei nicht offensichtlich, dass der Stationierungsort BER seine Eigenschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit verloren habe. Die Funktionen des Base Captain und Base Supervisor seien weiterhin dem Standort BER zugeordnet, auch wenn die jeweiligen Funktionsträger inzwischen im Ausland tätig seien.
Zudem sei der Betriebsrat wirksam gewählt worden. Die gesetzliche Frist zur Anfechtung der Betriebsratswahl sei längst abgelaufen; Anhaltspunkte für eine nichtige Wahl bestünden nicht. Selbst wenn sich in einem noch anhängigen Verfahren herausstellen sollte, dass keine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliege, würde dies lediglich die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Wahl begründen.
Bereits zuvor hatte das Landesarbeitsgericht den Stationierungsort BER als selbstständigen Betriebsteil eingestuft. Diese Entscheidung bestätigte das Bundesarbeitsgericht am 13. Mai 2026. Gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist kein Rechtsmittel gegeben.



