Covestro-Pipeline: Klagen von Erkrath, Langenfeld und Düsseldorf überwiegend erfolgreich

Düsseldorf, 9. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Klagen der Städte Erkrath, Langenfeld und Düsseldorf gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse für die CO-Pipeline der Covestro AG weitgehend stattgegeben. Nach den den Beteiligten zugestellten Urteilen vom 26. Mai 2026 habe das Land dem Unternehmen bereits 2007 zu Unrecht ermöglicht, zahlreiche Grundstücke für Bau und Betrieb der Pipeline vor Abschluss eines Enteignungsverfahrens in Besitz zu nehmen.

Gericht beanstandet fehlende Ermessensausübung

Die 3. Kammer stellte maßgeblich darauf ab, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das ihr nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz Nordrhein-Westfalen eingeräumte Ermessen weder erkannt noch ausgeübt habe. Nach der gesetzlichen Regelung könne die Enteignungsbehörde dem Vorhabenträger eine Frist setzen, innerhalb der ein Enteignungsantrag gestellt werden müsse.

Nach Auffassung des Gerichts dient diese Vorschrift dem Schutz der Eigentümer vor einer zeitlich unverhältnismäßigen Inanspruchnahme ihres Eigentums durch die lediglich vorläufig angelegte Besitzeinweisung. Mit diesem Schutzzweck habe sich die Bezirksregierung nicht auseinandergesetzt.

Fristsetzung hätte nicht unterbleiben dürfen

Gerade bei einer Besitzeinweisung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens hätte die Behörde nicht vollständig auf eine Fristsetzung verzichten dürfen, urteilte das Gericht. Ohne die Verknüpfung von Besitzeinweisung und Enteignungsantrag bestehe keine ausreichende Möglichkeit, auf das Handeln des Vorhabenträgers einzuwirken und die Interessen der betroffenen Eigentümer zu wahren.

Gegen die Entscheidungen kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Hierüber hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

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