
Weimar, 9. Juni 2026 (JPD) Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden von fünf Eltern zurückgewiesen, deren Kinder keinen Platz in der künftigen ersten Klasse der Jenaplanschule in Jena für das Schuljahr 2026/2027 erhalten haben. Die Eltern wollten im Eilverfahren verhindern, dass während ihrer noch laufenden Widerspruchsverfahren frei werdende Schulplätze an Kinder von der Nachrückerliste vergeben werden.
Bereits das Verwaltungsgericht Gera hatte die Eilanträge im März 2026 abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts war das Aufnahmeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Maßgeblich berücksichtigt wurden dabei ausschließlich Kinder, für die die Jenaplanschule die wohnortnahe Schule ist.
Kontingentregelung durfte nicht angewendet werden
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigte diese Rechtsauffassung mit Beschlüssen vom 26. Mai 2026. Die im Jahr 2023 vom Staatlichen Schulamt Ostthüringen verfügte Kontingentregelung, nach der 30 Prozent der Plätze für Kinder mit Interesse am reformpädagogischen Konzept der Schule vorgesehen waren, sei für das Schuljahr 2026/2027 nicht anwendbar gewesen. Nach Ansicht des Gerichts sei die entsprechende Allgemeinverfügung zumindest rechtswidrig gewesen, da die erforderliche Zustimmung des zuständigen Bildungsministeriums gefehlt habe.
Das Staatliche Schulamt habe die Regelung daher aufheben und das Auswahlverfahren wieder nach den Vorgaben des Thüringer Schulgesetzes durchführen dürfen. Dieses stellt bei der Schulplatzvergabe grundsätzlich auf die Wohnortnähe ab. Angesichts eines deutlichen Bewerberüberhangs seien nicht berücksichtigte Kinder aus diesem Kreis folgerichtig auf eine Nachrückerliste gesetzt worden.
Einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kindern, die das Kriterium der Wohnortnähe nicht erfüllten, sah das Gericht auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht. Zudem habe keine Verpflichtung bestanden, für das Schuljahr 2026/2027 eine neue Kontingentregelung einzuführen, da das Thüringer Schulgesetz eine solche Entscheidung in das Ermessen der Schulbehörde stelle. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.




