
Köln, 20. Mai 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz den Verein Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln darf. Das Gericht lehnte einen entsprechenden Eilantrag des Vereins mit Beschluss vom 20. Mai 2026 ab.
Der Verein ist die deutsche Sektion des Dachverbands „European Jews for a Just Peace“ und setzt sich nach eigenen Angaben für eine Friedenslösung zwischen Israel und Palästina ein. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Gruppierung bereits im Juli 2024 als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft und dies mit dem Verfassungsschutzbericht 2024 öffentlich gemacht. Dort wurde der Verein in Abschnitten über säkularen propalästinensischen Extremismus und Linksextremismus genannt.
Gericht sieht Anhaltspunkte für völkerverständigungswidrige Bestrebungen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse im Eilverfahren die Annahme, dass der Verein völkerverständigungswidrige Bestrebungen verfolgt. Das Gericht sieht hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller kontinuierlich gegen den Staat Israel hetze und damit mittelbar die Tätigkeit der HAMAS unterstütze. Anders als das Verwaltungsgericht Berlin in einem früheren Verfahren berücksichtigte das Kölner Gericht dabei auch spätere Erkenntnisse und Äußerungen des Vereins.
Das Gericht verwies insbesondere auf Beiträge in sozialen Netzwerken aus dem Jahr 2025. Darin seien israelische Darstellungen zu Taten der HAMAS als Erfindungen bezeichnet sowie Aussagen veröffentlicht worden, die nach Auffassung des Gerichts eine Billigung oder Glorifizierung bewaffneten Widerstands erkennen ließen. Im Unterschied zu früheren Stellungnahmen habe dabei nicht mehr die Kritik an israelischer Politik im Vordergrund gestanden, sondern eine Haltung, die einer personellen oder sachlichen Unterstützung der HAMAS nahekomme.
Über die Bezeichnung des Vereins im Verfassungsschutzbericht 2024 hatte zuvor das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Dieses hatte dem Bundesamt im April 2026 vorläufig untersagt, den Verein im Bericht ausdrücklich als gesichert extremistische Bestrebung zu bezeichnen. Die Zuständigkeit lag dort beim Bundesinnenministerium als Herausgeber des Berichts, während das Verwaltungsgericht Köln wegen des Sitzes des Bundesamts für Verfassungsschutz zuständig war.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Zuständig wäre dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 13 L 3120/25.




