OVG NRW bestätigt Eintragung der Propstei Oberpleis als Bodendenkmal

Münster, 19. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die „Mittelalterliche bis neuzeitliche Propstei und Pfarrkirche Oberpleis“ in Königswinter als Bodendenkmal bestätigt. Der 10. Senat wies die Berufung eines Grundstückseigentümers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Das Gericht befasste sich dabei erstmals mit der seit 2022 im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz geregelten Kategorie des „vermuteten Bodendenkmals“.

Die Bezirksregierung Köln hatte 2023 veranlasst, die Flächen des ehemaligen Benediktinerklosters in die Denkmalliste der Stadt Königswinter einzutragen. Der Kläger wandte sich gegen die Einbeziehung zweier seiner Grundstücke. Er argumentierte, es fehle an einem sicheren Nachweis archäologischer Befunde im Boden. Zudem hielt er die gesetzliche Regelung zu vermuteten Bodendenkmälern wegen unverhältnismäßiger Eingriffe in Eigentumsrechte für verfassungswidrig.

Gericht sieht ausreichende wissenschaftliche Anhaltspunkte

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Bodendenkmal vor. Seit der Gesetzesänderung zum 1. Juni 2022 genügen konkrete wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Bodendenkmals. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit sei nicht mehr erforderlich. Das Gericht betonte, der Gesetzgeber habe damit lediglich das erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaß abgesenkt.

Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers teilte der Senat nicht. Die Regelung sei insbesondere angesichts des im Vergleich zu Baudenkmälern typischerweise geringeren Erhaltungsaufwands verhältnismäßig. Für die betroffenen Grundstücke bestünden ausreichende wissenschaftliche Hinweise auf archäologische Befunde.

Das Gericht verwies dabei auf die bis heute erhaltenen Teile der ehemaligen Propstei, darunter die Pfarrkirche St. Pankratius, das Propsteigebäude, den Wirtschaftshof sowie weite Teile der äußeren Immunitätsmauer. Diese habe bereits im Mittelalter wirtschaftlich genutzte Flächen umfasst. Historische Karten und die noch nachvollziehbare Begrenzung der Anlage stützten die Annahme eines Bodendenkmals.

Nach den Stellungnahmen des Landschaftsverbands Rheinland gehört die Propstei Oberpleis zu den bedeutenden Zeugnissen mittelalterlichen und neuzeitlichen Klosterlebens im Rheinland. Das Oberverwaltungsgericht sah deshalb ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 10 A 2200/24.

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