WhatsApp-Nachricht gilt als Angebot unter Abwesenden im Vertragsrecht

Frankfurt am Main, 18. Mai 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Vertragsangebot per WhatsApp rechtlich als Angebot unter Abwesenden zu behandeln ist. Eine Annahme nach 31 Tagen überschreitet danach die im Zivilrecht geltende Annahmefrist. Die Klage auf Rückkauf von Aktien wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist am 5. Mai 2026 ergangen und nun veröffentlicht worden.

WhatsApp im Vertragsrecht: OLG Frankfurt zur Annahmefrist bei digitalen Angeboten

Die Parteien des Verfahrens waren miteinander befreundet. Der Kläger betreibt ein Café, der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer Aktiengesellschaft. Nach einem Aktienerwerb des Klägers und einem späteren Tauschgeschäft forderte dieser im Juni 2023 einen Rückkauf der Aktien, den der Beklagte ablehnte. Streitentscheidend war die Frage, ob zuvor ein Rückkaufvertrag über eine WhatsApp-Nachricht zustande gekommen war.

Das Gericht stellte klar, dass ein Vertrag nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Selbst wenn ein entsprechendes Rückkaufangebot per WhatsApp im Oktober 2022 unterstellt werde, sei dieses nicht fristgerecht angenommen worden. Nachrichten über Messenger-Dienste seien rechtlich wie Erklärungen unter Abwesenden zu behandeln, da sie zeitversetzt zur Kenntnis genommen werden könnten.

Die Annahmefrist richte sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragende unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen könne. Dabei seien Umstände wie Vertragskomplexität und wirtschaftliche Tragweite zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Senats beträgt die maximale Frist auch bei wirtschaftlich bedeutenden Geschäften regelmäßig bis zu vier Wochen. Eine längere Frist habe auch das freundschaftliche Verhältnis der Parteien nicht begründet.

Im konkreten Fall sei eine etwaige Annahme erst nach 31 Tagen erfolgt und damit verspätet gewesen. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Annahme rechnen müssen. Die verspätete Reaktion sei rechtlich als neues Angebot zu werten, das der Beklagte nicht angenommen habe. Damit fehle es an einem wirksamen Rückkaufvertrag.

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