
Frankfurt am Main, 28. April 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Apotheker zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept verurteilt. Die Klägerin erhält unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und teilweiser Verjährung 8.000 Euro. Damit wurde ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Ergebnis überwiegend bestätigt.
Nach den Feststellungen hatte die Klägerin über mehrere Jahre hinweg in der Apotheke des Beklagten abhängig machende Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel erworben. Die Abgabe erfolgte ohne Vorlage ärztlicher Verordnungen in erheblichem Umfang zwischen 2015 und Anfang 2020. Im Zuge eines im Jahr 2020 begonnenen Entzugs kam es zur strafrechtlichen Anzeige gegen den Apotheker.
Pflichtverletzung bei Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte seine apothekerlichen Pflichten verletzt hat. Die Klägerin habe durch die Abgabe ohne Rezeptvorlage eine gesundheitliche Schädigung erlitten, unabhängig davon, ob bereits zuvor eine Abhängigkeit bestanden habe. Jedenfalls sei diese durch die fortgesetzte Abgabe aufrechterhalten worden und habe zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit geführt.
Ansprüche für Zeiträume vor 2019 seien allerdings verjährt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 40 Prozent, da sie wiederholt die Herausgabe veranlasst habe, reduzierte der Senat den Schmerzensgeldbetrag. Maßgeblich waren sowohl die lange Dauer der Medikamentenabgabe als auch der später erfolgreiche Entzug innerhalb weniger Wochen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 8 U 131/24).





