
Hamm, 12. Mai 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Hamm hat die Aesthetify GmbH verpflichtet, die Verwendung bestimmter Facharztbezeichnungen zu unterlassen. Hintergrund ist ein Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Unternehmen, das sich im Wesentlichen mit der rechtlichen Zurechnung von Aussagen eines KI-gestützten Chatbots befasst. Der 4. Zivilsenat gab der Unterlassungsklage statt und bewertete die streitigen Angaben als irreführende geschäftliche Handlung.
OLG Hamm ordnet KI-Chatbot-Aussagen dem Unternehmen zu
Auf der Internetseite der Beklagten konnten Nutzerinnen und Nutzer über einen Chatbot Termine vereinbaren und in Echtzeit Fragen stellen. Der Chatbot bezeichnete die hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte unter anderem als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ sowie als „Fachärzte für ästhetische Medizin“. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale wurde der Chatbot zwar deaktiviert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte jedoch nicht ab.
Das Gericht stellte klar, dass die beanstandeten Aussagen als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu bewerten seien. Die Beklagte müsse sich die Falschangaben des Chatbots zurechnen lassen, auch wenn dieser auf Basis programmierter Datensätze gearbeitet habe. Der Chatbot sei kein „Dritter“ im rechtlichen Sinn, sodass eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht komme.
Die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung sah der Senat insbesondere wegen der unzutreffenden Angaben zu Facharztqualifikationen als erfüllt an. Neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von KI-generierten Inhalten hätten die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof erfordert, entschied das Gericht.






