Penny: App-Pflicht für Rabatte verstößt nicht gegen AGG

Hamm, 16. April 2026 (JPD) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die PENNY Markt GmbH abgewiesen. Zugleich ließ das Gericht die Revision zu. Streitgegenstand war die Frage, ob die Gewährung von App-basierten Rabatten eine unzulässige Benachteiligung wegen Alters oder Behinderung darstellt.

Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 AGG sei feststellbar. Die Nutzung der App stehe grundsätzlich allen Personen offen, sodass keine gruppenspezifische Zugangsbeschränkung vorliege.

OLG Hamm verneint Diskriminierung bei App-basierten Rabattmodellen

Maßgeblich sei die Bestimmung der Vergleichsgruppe, so der Senat in der mündlichen Urteilsbegründung. Eine Benachteiligung komme nur für ältere oder behinderte Personen in Betracht, die zwar an der App-Nutzung interessiert seien, diese aber aus entsprechenden Gründen nicht nutzen könnten. Für eine solche Annahme habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Hinweis auf eine allgemein geringere Internetnutzung älterer Menschen nicht ausreiche. Diese Statistiken bezögen sich nicht konkret auf die streitgegenständliche App und ließen keine Rückschlüsse auf die Nutzungsfähigkeit oder Nutzungsbereitschaft im konkreten Fall zu. Eine Begründung für die Ursachen der geringeren Nutzung ergebe sich daraus nicht.

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