BGH konkretisiert Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB

Karlsruhe, 7. Mai 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB präzisiert und zwei Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat stellte klar, dass die Vermutung zugunsten von Käuferinnen und Käufern bereits bei dem Auftreten einer nachteiligen Mangelerscheinung innerhalb der maßgeblichen Frist greift. Die Verfahren wurden zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

In den beiden Fällen ging es um einen vollständig ausgebrannten Pkw sowie um einen verunfallten Motorroller. Die Vorinstanzen hatten die Beweislastumkehr jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass neben einem Sachmangel auch andere Ursachen für den Schaden in Betracht kämen. Dazu zählten unter anderem Brandstiftung, Tierbiss, Fahrverhalten, Beladung, Straßenverhältnisse oder Seitenwind.

BGH konkretisiert Reichweite der Beweislastumkehr im Kaufrecht

Der BGH stellte nun klar, dass die Vermutung des § 477 BGB aF bereits dann eingreift, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe (heute ein Jahr) ein für den Käufer nachteiliger Zustand der Sache auftritt und ein möglicher Sachmangel als Ursache in Betracht kommt. Unerheblich sei, ob zusätzlich auch andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Ursachen möglich seien. Nur wenn ausschließlich solche fremden Ursachen in Betracht kommen, liege keine Mangelerscheinung im Sinne der Vorschrift vor.

Im Fall des Fahrzeugbrands sah der Senat eine Mangelerscheinung, da jedenfalls ein technischer Defekt als Ursache möglich sei. Gleiches gelte für die Pendelschwingungen des Motorrollers, bei denen eine Unwucht am Vorderrad als mögliche Ursache in Betracht komme. Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spiele es keine Rolle, dass auch andere Ursachen denkbar seien.

Zudem stellte der BGH klar, dass die Beweislastumkehr auch den Ursachenzusammenhang umfasst. Es werde vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden habe und für den Schaden ursächlich geworden sei. Die Verkäufer können jedoch den Gegenbeweis führen und eine erst nach Gefahrübergang entstandene Ursache nachweisen.

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