
München, 5. Mai 2026 (JPD) Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat den 20-jährigen Hussein H. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Grundlage der Entscheidung waren insbesondere ein Teilgeständnis des Angeklagten sowie Videoaufnahmen eines Treuegelöbnisses.
Einordnung der Huthi als terroristische Vereinigung
Erstmals hatte sich ein deutscher Staatsschutzsenat mit der Frage zu befassen, ob die Huthi-Bewegung im Jemen als terroristische Vereinigung im Ausland einzustufen ist. Der Senat bejahte dies und stellte auf eine dauerhafte Organisation mit hohem Strukturgrad sowie auf gezielte Gewalt gegen militärische und zivile Ziele ab. Die Gruppe werde durch den Iran und die Hisbollah unterstützt und verfüge über Raketen, mit denen unter anderem Angriffe auf Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate sowie den Schiffsverkehr im Roten Meer erfolgt seien. Auch nach dem Hamas-Angriff auf Israel habe sich die Bewegung an militärischen Aktionen beteiligt.
Nach den Feststellungen des Gerichts ist die Ideologie der Huthi anti-westlich, anti-israelisch und antisemitisch geprägt. Sie sei mit einem Führerkult verbunden und sehe unter anderem harte Strafen wie Steinigungen und Auspeitschungen vor. Zudem würden politische Gegner, Journalisten und Wissenschaftler verfolgt, inhaftiert und teilweise misshandelt oder getötet. Auch die Rekrutierung Minderjähriger sei Teil der Organisationspraxis.
Der Angeklagte war nach Überzeugung des Gerichts im Oktober 2022 gemeinsam mit seinem Cousin von der Gruppe rekrutiert worden. Er habe an einer ideologischen Schulung und einer militärischen Ausbildung teilgenommen, ein Treuegelöbnis abgelegt und sich anschließend an bewaffneten Kampfhandlungen an der Front beteiligt. Nach einer Verletzung sei er 2023 nach Deutschland geflüchtet.
Das Gericht stützte seine Überzeugung auf das Teilgeständnis des Angeklagten sowie weitere Beweismittel, darunter Videoaufnahmen und Ausweisdokumente. Den Einwand, er sei zur Mitwirkung gezwungen worden, wies der Senat nach Beweiswürdigung zurück und stellte auf eine freiwillige Einbindung in die Organisationsstrukturen ab.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das Jugendstrafrecht, da der Angeklagte zur Tatzeit 16 und 17 Jahre alt war. Zu seinen Gunsten wertete der Senat insbesondere das umfassende Geständnis, seine bisherige Straffreiheit sowie seine Integration in Deutschland. Die verhängte Jugendstrafe wurde daher zur Bewährung ausgesetzt. Der Haftbefehl wurde aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Revision ist möglich.




