
München, 27. April 2026 (JPD) Das Amtsgericht München hat eine Schadensersatzklage gegen einen Paketzusteller und dessen Arbeitgeber abgewiesen, nachdem dieser im Zuge einer Zustellung auf die Motorhaube eines Porsche Cayenne gesprungen war. Der Kläger hatte behauptet, durch den Vorfall seien Kratzer und Dellen entstanden, die eine Neulackierung erforderlich machten. Das Gericht sah jedoch bereits die Schadensursache nicht als hinreichend nachgewiesen an. Zudem sei eine Haftung jedenfalls aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen.
Der Vorfall ereignete sich im September 2024 im Landkreis Freising, als der Zusteller nach einem ersten gescheiterten Zustellversuch erneut zum Grundstück des Klägers kam. Dort liefen nach Öffnen der Haustür drei Hunde bellend auf ihn zu, woraufhin er sich auf ein geparktes Fahrzeug rettete. Der Kläger bezifferte die behaupteten Reparaturkosten auf rund 2.723 Euro netto.
Mitverschulden des Hundehalters schließt Haftung aus
Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme Zweifel daran fest, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich auf den Vorfall zurückzuführen sind. Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder seien erst Monate später erstellt worden und zeigten zudem weitere, nicht erklärte Vorschäden. Auch die Angaben zum Zustand der Motorhaube seien unzureichend gewesen, sodass eine klare Zuordnung der Schäden nicht möglich sei.
Selbst bei unterstellter Verursachung durch den Paketzusteller sei dessen Haftung ausgeschlossen, da ein überwiegendes Mitverschulden des Hundehalters vorliege. Nach Auffassung des Gerichts habe das Verhalten der Hunde die Fluchtreaktion ausgelöst, die zum Sprung auf das Fahrzeug geführt habe. Das Bellen und das Zulaufen auf eine Person stelle eine typische Tiergefahr dar, die dem Halter nach § 833 BGB zuzurechnen sei.
Eine tatsächliche unmittelbare Gefahr durch die Hunde sei hierfür nicht erforderlich gewesen, vielmehr genüge der ausgelöste Fluchtreflex. Auch der Umstand, dass sich der Zusteller der Situation bewusst ausgesetzt habe, ändere nichts an der Tierhalterhaftung. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge trete die Haftung des Zustellers daher zurück.
Das Urteil ist rechtskräftig.






