
München, 18. Mai 2026 (JPD) Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Diebstahl eines Personalausweises kurz vor Reiseantritt keinen Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt begründet. Die Klage eines Ehepaars auf Rückzahlung des Reisepreises wurde weitgehend abgewiesen. Lediglich ein bereits vom Reiseveranstalter erstatteter Teilbetrag in Höhe von 277,50 Euro wurde als begründet anerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München: Ausweisverlust bei Kreuzfahrt bleibt im Risikobereich des Reisenden
Dem Verfahren lag eine für Juni 2024 gebuchte Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen zugrunde, die unter anderem nach Polen und Schweden führen sollte. Der Reisepreis betrug 2.590 Euro. Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen, woraufhin sie eine polizeiliche Verlustmeldung erhielt. Dennoch verweigerte das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung wegen fehlender Ausweisdokumente.
Das Ehepaar reiste daraufhin nach Deutschland zurück und verlangte die vollständige Rückzahlung des Reisepreises. Es machte geltend, der Ausweisverlust sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen, zudem sei die Verweigerung der Einschiffung im EU-Reiseverkehr nicht erforderlich gewesen. Das Unternehmen zahlte unter Berufung auf seine Stornierungsbedingungen lediglich einen Teilbetrag von 277,50 Euro.
Das Amtsgericht stellte klar, dass kein Anspruch auf entschädigungsfreien Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nach § 651h BGB bestehe. Der Diebstahl eines Ausweisdokuments sei der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnen. Auch ein kurzfristiger Verlust kurz vor Reiseantritt ändere daran nichts, da das allgemeine Diebstahlsrisiko individuell beeinflussbar sei.
Zudem bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der verweigerten Einschiffung. Auch im grenzüberschreitenden EU-Verkehr sei ein gültiges Ausweisdokument erforderlich, eine polizeiliche Verlustmeldung ersetze diesen Nachweis nicht. Diese enthalte keine Identitätsfeststellung und sei daher kein Reisedokument im rechtlichen Sinne. Das Verfahren endete mit einer weitgehenden Klageabweisung.






