Kein Anspruch auf Gewinnherausgabe im „Kohl-Protokolle“-Streit vor dem BGH

Karlsruhe, 23. April 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat im Streit um das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ Ansprüche der Witwe des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl auf Auskunft und Gewinnherausgabe gegen den Autor und den Verlag abgewiesen. Die Karlsruher Richter bestätigten zugleich eine teilweise Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung einzelner Buchpassagen. Hinsichtlich weiterer Passagen hob der Senat die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.

Das Verfahren betrifft Äußerungen Kohls, die nach Darstellung des Autors im Zuge der Arbeit an Memoiren auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen. Die Klägerin sieht darin Verstöße gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten sowie eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Bereits zuvor waren zahlreiche Passagen gerichtlich untersagt worden.

Streit um Unterlassung, Auskunft und Persönlichkeitsrecht

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass zwischen dem Autor und dem früheren Bundeskanzler eine vertragliche Beziehung mit entsprechender Verschwiegenheitspflicht bestanden habe. Diese umfasse auch Teile der streitgegenständlichen Passagen, soweit sie nicht bereits allgemein bekannt seien. Eine Einschränkung dieser Pflicht über § 242 BGB lehnte der Senat ab, da dies den vertraglichen Schutz aushöhlen würde.

Ansprüche auf Auskunft über Gewinne sowie auf deren Herausgabe verneinte das Gericht. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, da weder Stimme noch Bildnis oder Name Kohls wirtschaftlich genutzt worden seien. Die bloße Auswertung von Äußerungsinhalten sei hiervon nicht erfasst.

Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche der Klägerin gab der Bundesgerichtshof der Revision teilweise statt. Das Berufungsgericht habe den Umfang des vertraglichen Schutzes fehlerhaft bestimmt. Die Sache wurde insoweit zur erneuten Prüfung auch gegenüber dem Verlag zurückverwiesen, da ein Verfahrensfehler vorlag.

Die Revision des Autors hatte Erfolg, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtete. Mangels Eingriffs in vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehe bereits kein Anspruch auf Gewinnabschöpfung.

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