VGH Baden-Württemberg bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

Mannheim, 21. April 2026 (JPD) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mehrere Klagen gegen den Rundfunkbeitrag zurückgewiesen und dessen Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht bestätigt. In sieben Berufungsverfahren entschied der 2. Senat mit Urteilen vom 14. und 15. April 2026, dass die Beitragspflicht nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt. Damit wurden die vorinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Die Kläger hatten geltend gemacht, das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehle die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit und rechtfertige daher die Beitragspflicht nicht. Zudem rügten sie eine einseitige politische Berichterstattung sowie Verstöße gegen Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung. Der Rundfunk verwende Mittel unter anderem für überhöhte Vergütungen.

VGH verneint strukturelle Defizite und begrenzt gerichtliche Kontrolle

Der Senat stellte fest, dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nur bei evidenten und regelmäßigen Defiziten des Gesamtprogramms vorliege. Solche strukturellen Mängel hinsichtlich inhaltlicher Vielfalt und Ausgewogenheit seien nicht feststellbar. Das Programmangebot decke die Bereiche Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung und Sport in ausreichender Breite ab.

Einzelne Kritikpunkte an der Berichterstattung reichten nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die Beitragspflicht in Frage zu stellen. Für die Sicherung der Meinungsvielfalt seien primär die binnenpluralistisch organisierten Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten zuständig. Zudem obliege es dem Gesetzgeber, die Einhaltung des Funktionsauftrags regelmäßig zu überprüfen.

Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Kläger ein wissenschaftliches Sachverständigengutachten vorlegen müssen, wich der Senat ab. Eine solche Obliegenheit könne den Zugang zu effektivem Rechtsschutz unzulässig erschweren, da sie mit erheblichen Kosten verbunden sei.

Auch die Einwände zur wirtschaftlichen Verwendung der Rundfunkbeiträge blieben erfolglos. Fragen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien im Rundfunkbeitragsverfahren der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Eine individuelle Überprüfung im Rahmen der Beitragspflicht sei daher nicht möglich.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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