
Karlsruhe, 18. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat die Überprüfung der Einziehung von Tatlohn in Höhe von rund 40 Millionen Euro gegen den früheren Chef der Warburg Bank angeordnet. Der Angeklagte war der Abgabe falscher Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 beschuldigt, bei denen Kapitalertragsteuer aus Cum-Ex-Geschäften unberechtigt geltend gemacht wurde, wodurch der Bank ein Steuervorteil von über 161 Millionen Euro entstand. Das Landgericht Bonn hatte das Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt und die Überleitung in ein selbständiges Einziehungsverfahren abgelehnt, sodass über die Einziehung der Tatlohnzahlungen zunächst nicht entschieden wurde.
Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH diese Entscheidung auf. Der Senat leitete das Verfahren nun selbst in das selbständige Einziehungsverfahren über und verwies es an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurück. Diese Kammer muss prüfen, ob gegen den früheren Bankchef die Einziehung der ihm als Entlohnung für seine Tatbeteiligung gezahlten Gelder angeordnet wird. Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit bleibt rechtskräftig eingestellt.




