
Berlin, 18. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) ein Instagram-Angebot nicht in seiner Gesamtheit sperren darf, wenn einzelne Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche wirken. Die Behörde muss ihre Maßnahmen auf die konkret problematischen Beiträge beschränken und diese eindeutig benennen. Dies gilt auch für Inhalte, die Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren erreichen, für die Instagram offiziell zugänglich ist.
Geklagt hatte eine Erotikdarstellerin mit über 100.000 Followern, deren Beiträge sexualisierte Darstellungen und ein einseitiges Bild von Geschlechterrollen zeigten. Die mabb hatte im November 2022 die gesamte Instagram-Präsenz beanstandet und deren weitere Verbreitung untersagt. Das Gericht sah darin eine unverhältnismäßige Maßnahme, da nicht alle Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend seien.
Kinder- und Jugendschutz: Maßnahme muss konkret und verhältnismäßig sein
Die 32. Kammer betonte, dass die mabb die problematischen Inhalte identifizieren und einzeln benennen kann. Bei mehr als 1.000 Bildern und Beiträgen sei dies zumutbar und ermögliche der Klägerin zugleich, künftige zulässige Inhalte besser einzuschätzen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Das Urteil stammt vom 23. Februar 2026 (VG 32 K 20/23) und präzisiert die Grenzen behördlicher Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf sozialen Medien.






