
Gießen, 12. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag einer Vertrauensperson des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ abgelehnt, mit dem die Stadt Braunfels verpflichtet werden sollte, vor einer Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens keine Pacht- oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen zu unterzeichnen. Die 8. Kammer wies den Antrag gestern zurück.
Hintergrund ist ein Bürgerbegehren gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Januar 2025, wonach der Magistrat der Stadt Braunfels einen Nutzungsvertrag zur Errichtung von bis zu fünf Windkraftanlagen abschließen sollte. Das Bürgerbegehren richtet sich insbesondere darauf, die Errichtung von Windkraftanlagen im kommunalen Wald künftig zu verhindern. Zwischenzeitlich hatte die Stadt am 29. Januar 2026 den Beschluss vom 30. Januar 2025 aufgehoben.
Gericht qualifiziert Bürgerbegehren als kassatorisch und unzulässig
Nach Auffassung der 8. Kammer ist der verbliebene zweite Teil des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ kein initiatorisches, sondern ein kassatorisches Begehren, das sich gegen einen bereits gefassten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17. Mai 2023 richtet. Ein solches Begehren sei unzulässig, da die Frist von acht Wochen für die Anfechtung abgelaufen sei. Zudem liege kein akuter Schaden oder unzumutbarer Nachteil vor, da derzeit kein neuer Vertragspartner für Windkraftflächen gefunden sei und die Unterzeichnung neuer Verträge noch eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedürfe.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen (Beschluss vom 11. März 2026, Az. 8 L 737/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.




