
Kiel, 11. März 2026 (JPD) Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24). Die Satzung regelt einerseits die Reinigungspflicht, andererseits die Gebührenpflicht für An- und Hinterlieger. Geklagt hatte ein betroffener Grundstückseigentümer. Der 6. Senat beanstandete die Satzung sowohl in formeller als auch inhaltlicher Hinsicht.
Formelle und inhaltliche Mängel führen zur Rechtswidrigkeit
Formell fehle es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister, der die Übereinstimmung des Beschlusstextes mit dem bekanntzumachenden Text sicherstellen muss. Dies sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen: Unter anderem sei zunächst eine Arbeitsversion ausgefertigt worden, später sei das Ausfertigungsdatum unklar geblieben, und es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Bürgermeister die Prüfung des Textes vor Bekanntmachung durchgeführt habe.
Inhaltlich bemängelte der Senat die unzureichende Bestimmung der Reinigungspflicht und die fehlerhafte Einbeziehung der Hinterlieger. Bei der Gebührenregelung fehle eine klare Festlegung über Entstehung und Fälligkeit. Außerdem sei der pauschal angesetzte gemeindliche Eigenanteil von 15 Prozent nicht nachvollziehbar, da er örtliche Unterschiede, etwa zwischen Anlieger- und Durchgangsstraßen, nicht berücksichtige.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit endgültig.


