
Karlsruhe, 11. März 2026 (JPD) Beim Onlinehandel mit unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten muss sichergestellt werden, dass diese nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts fallen auch unbefüllte Tanks unter die Abgabeverbote des Jugendschutzgesetzes.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das E-Zigaretten sowie Zubehör vertreibt. Die Beklagte bot über eine Internetplattform einen unbefüllten Ersatztank für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Bei einer Testbestellung wurde weder beim Kauf noch bei der Zustellung das Alter des Bestellers oder Empfängers überprüft.
BGH ordnet unbefüllte Tanks als „Behältnisse“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes ein
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach Ansicht des I. Zivilsenats erfasst § 10 Absatz 3 und 4 des Jugendschutzgesetzes auch unbefüllte Behälter für E-Liquids. Ersatztanks seien ausschließlich dazu bestimmt, in elektronischen Zigaretten zum Konsum von Flüssigkeiten verwendet zu werden und könnten daher auch ohne Befüllung Gesundheitsgefahren für Minderjährige begründen.
Das Angebot und die Auslieferung solcher Tanks ohne Altersprüfung verstoße deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des Jugendschutzgesetzes und stelle zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu.
Teilweise hatte die Revision der Klägerin Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf, als der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen worden war. Eine Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn könne hingegen nicht verlangt werden, da bei Verstößen gegen allgemeine Wettbewerbsregeln keine Herausgabe des Verletzergewinns vorgesehen sei.
(Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 106/25)






