
Lüneburg, 10. März 2026 (JPD) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Disziplinarverfahren gegen einen Polizeivollzugsbeamten die gegen ihn verhängte Maßnahme verschärft. Der 3. Senat entschied am Dienstag, den Beamten um zwei Besoldungsgruppen in das Eingangsamt zurückzustufen, jedoch nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Damit änderte das Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2025 ab, das lediglich eine Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe ausgesprochen hatte. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: 3 LD 2/25).
Der heute 53-jährige Polizeihauptkommissar hatte über mehrere Jahre hinweg in Messenger-Chats innerhalb und außerhalb der Polizei Dateien mit rassistischen, migrationsfeindlichen sowie das nationalsozialistische Unrechtsregime verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten versendet. Nach Feststellungen des Gerichts verschickte er 28 entsprechende Bild-, Text- und Videodateien und erhielt weitere 78 Dateien dieser Art, ohne darauf angemessen zu reagieren. Dadurch verletzte er schuldhaft seine Pflicht, durch sein gesamtes Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Verstoß gegen Pflicht zur Verfassungstreue
Der Senat bewertete das Verhalten als schweres Dienstvergehen, weil es den objektiven Anschein einer verfassungsfeindlichen Haltung erwecke. Beamte seien verpflichtet, für den Staat und die verfassungsrechtliche Ordnung einzustehen und für diese Partei zu ergreifen. Eine tatsächlich verfassungsfeindliche Gesinnung konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Daher sah es die strengste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, als nicht gerechtfertigt an.
Zusätzlich stellte das Gericht einen weiteren Pflichtverstoß fest: Der Beamte besaß außerhalb des Dienstes eine Schreckschusspistole ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. Damit verletzte er sowohl seine Pflicht zur Beachtung der Strafgesetze als auch das Gebot, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
Angesichts des einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens hielt der Senat eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen von A 11 auf A 9 für erforderlich, aber ausreichend. Mangels nachgewiesener verfassungsfeindlicher Gesinnung bestehe noch ein Restvertrauen darin, dass der Beamte künftig seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde. Bereits in Parallelverfahren gegen frühere Kollegen hatte das Gericht 2025 ebenfalls Disziplinarmaßnahmen verschärft, ohne die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen.



