
Karlsruhe, 10. März 2026 (JPD) Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat das gegen den österreichischen Aktivisten Martin Sellner verhängte Aufenthaltsverbot der Gemeinde Neulingen als rechtswidrig aufgehoben. Das Verbot war für den Zeitraum vom 3. August 0:00 Uhr bis zum 4. August 12:00 Uhr 2024 ausgesprochen worden, um eine Lesung Sellners in der Gemeinde zu verhindern. Die Gemeinde begründete dies mit einer möglichen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Annahme, der Kläger könnte strafbare Äußerungen tätigen.
Sellner hatte im August 2024 Klage erhoben, um die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen zu lassen. Er argumentierte, dass die Gemeinde keine konkreten Tatsachen benannt habe, die eine Strafbegehung während der Veranstaltung belegen würden. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung und verwies darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absatz 2 Polizeigesetz zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht erfüllt gewesen seien.
Gericht stärkt Meinungsfreiheit bei präventiven Maßnahmen
Die Kammer führte aus, dass ein Aufenthaltsverbot nur auf konkrete Anhaltspunkte für die Begehung strafbarer Handlungen gestützt werden könne. Die Gemeinde habe lediglich auf die politische Gesinnung des Klägers, insbesondere das „Remigrationskonzept“, verwiesen, ohne eine tatsächliche Gefahr strafbarer Äußerungen während der geplanten Lesung darzulegen. Angesichts des hohen Schutzes der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz sei die Verhängung eines solchen Verbots nicht zulässig gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. Eine Berufung ist nur möglich, wenn diese zugelassen wird.




