VG Karlsruhe bestätigt Ausweisung eines syrischen Straftäters wegen versuchten Totschlags

Karlsruhe, 22. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines syrischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung abgewiesen. Grundlage der Entscheidung ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Urteil der 8. Kammer wurde nach mündlicher Verhandlung am 21. April verkündet.

H2: VG Karlsruhe bestätigt Ausweisung nach schwerer Gewaltstraftat

Der Kläger war im Jahr 2015 als Minderjähriger nach Deutschland eingereist und erhielt später die Flüchtlingseigenschaft sowie eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten ordnete das Landgericht Karlsruhe zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, in der sich der Kläger derzeit befindet. Die Tat ereignete sich 2023 nach einem Streit vor einem Club und führte zu schweren Stichverletzungen des Opfers.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte daraufhin die Ausweisung verfügt, ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und eine Abschiebung nach Syrien angedroht, sofern das bestehende Abschiebungsverbot entfällt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zuvor die Flüchtlingseigenschaft widerrufen und ein Verfahren zur Überprüfung des Abschiebungsverbots eingeleitet.

Das Gericht stellte auf eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ab. Trotz therapeutischer Maßnahmen in der Entziehungsanstalt bestehe weiterhin eine Wiederholungsgefahr, da mehrere Risikofaktoren fortwirkten. Dem stehe das Bleibeinteresse des Klägers, dessen Familie in Deutschland lebt, gegenüber, das jedoch nach der Abwägung zurücktreten müsse. Die Ausweisung sei zudem geeignet, generalpräventiv auf vergleichbare Fälle einzuwirken.

Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, obwohl derzeit noch ein Abschiebungsverbot für Syrien besteht. Das Gericht verwies auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen und das nationale Rückführungsrecht, wonach eine solche Androhung zulässig sei, wenn ein späterer Wegfall des Abschiebungshindernisses möglich erscheine. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

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