
Leipzig, 6. März 2026 (JPD) Private Krankenversicherungen dürfen Diagnosen aus zur Kostenerstattung eingereichten Rechnungen ohne Einwilligung der Versicherten nicht auswerten, um mögliche Teilnehmer für Vorsorgeprogramme zu ermitteln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit eine Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz bestätigt.
Der klagende Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit bietet im Rahmen seines Gesundheitsmanagements Programme etwa für Diabetes-, Asthma- oder Rückenpatienten an. Um geeignete Teilnehmer zu identifizieren, wertete das Unternehmen eingereichte Rechnungen systematisch nach enthaltenen Diagnosen aus und lud betroffene Versicherte anschließend zu entsprechenden Angeboten ein. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung wurde nur bei Neukunden oder bei Vertragsänderungen eingeholt; bei übrigen Versicherten erfolgte die Analyse ohne Zustimmung.
BVerwG: Interessen der Versicherten überwiegen bei Auswertung von Gesundheitsdaten
Der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte hatte die Praxis 2022 beanstandet und dem Versicherer aufgegeben, entsprechende Datenverarbeitungen nur mit wirksamer Einwilligung vorzunehmen. Während das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Koblenz den Bescheid aufgehoben hatten, gab das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Aufsichtsbehörde statt und wies die Klage des Versicherers ab.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Datenanalyse zwar nicht gegen das grundsätzliche Verarbeitungsverbot für Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Auswertung diene Zwecken der Gesundheitsvorsorge und falle damit unter die Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO; eine nationale Rechtsgrundlage bestehe zudem in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BDSG. Auch die Geheimhaltungspflichten der beteiligten Mitarbeiter erfüllten die gesetzlichen Anforderungen.
Unzulässig sei die Verarbeitung jedoch mangels überwiegender berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO. Zwar seien Gesundheitsvorsorge und mögliche Kostensenkungen grundsätzlich gewichtige Ziele. Entscheidend sei jedoch der besonders hohe Schutz sensibler Gesundheitsdaten sowie der Umstand, dass die Programme nicht zum medizinischen Kernbereich gehörten. Zudem habe der Versicherer seine Interessen den Versicherten nicht ausreichend transparent mitgeteilt.
Ob die Nutzung der ursprünglich zur Kostenerstattung erhobenen Daten zusätzlich gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstößt, ließ das Gericht offen. Der datenschutzrechtliche Bescheid sei jedenfalls rechtmäßig und auch ermessensfehlerfrei ergangen (Urteil vom 6. März 2026 – BVerwG 6 C 7.24).




