
Schleswig, 4. März 2026 (JPD) Der 5. Senat des Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Bund nicht zur Beteiligung an den Sanierungskosten für das sogenannte Wikingeck im Stadtgebiet von Schleswig verpflichtet ist. Damit hatte die Berufung des Bundes gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht Schleswig Erfolg (Az. 5 LB 7/25). Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Geklagt hatte der Kreis Schleswig-Flensburg, der eine anteilige Kostenerstattung für die bereits durchgeführte Altlastensanierung begehrte. Auf dem Gelände befanden sich früher eine Teer- und Dachpappenfabrik sowie ein Gaswerk. Durch kontaminierten Boden waren Schadstoffe in die Schlei gelangt.
Fehlende Rechtsgrundlage für Kostenerstattung
Das Verwaltungsgericht hatte den Bund im vergangenen Jahr noch zur Übernahme von 64,25 Prozent der Sanierungskosten verpflichtet, da sich die Flächen in diesem Umfang in seinem Eigentum befänden (Az. 6 A 61/23). Die Eigentumsverhältnisse blieben zwischen den Beteiligten umstritten, waren nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht entscheidungserheblich.
Der Senat stellte in der mündlichen Urteilsbegründung darauf ab, dass es bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle. Eine vertragliche Vereinbarung über eine Kostentragung sei über eine begrenzte Vorfinanzierung hinaus nicht getroffen worden. Auch gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz, böten keine Grundlage für die Forderung.
Eine Kostenerstattung im Wege der Ersatzvornahme scheide ebenfalls aus, da das Landesrecht eine Verwaltungsvollstreckung zwischen Hoheitsträgern nicht vorsehe. Zudem hätte der Kreis den Bund zunächst zur Durchführung der Sanierung auffordern müssen. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe sich kein Anspruch, da es an einer planwidrigen Regelungslücke im Bundes- oder Landesrecht fehle.
Der Senat ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.



