
Leipzig, 26. Februar 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Zeitpunkt der Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet für die Einstufung als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG maßgeblich ist. Ein Antragsteller kann demnach erst dann einen Zweitantrag stellen, wenn das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bereits erfolgreich abgeschlossen oder endgültig abgelehnt wurde. Die Urteile betreffen zwei irakische Staatsangehörige, die in Finnland erfolglos Schutz beantragt hatten und vor Abschluss des dortigen Verfahrens in Deutschland erneut Asyl suchten.
Die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, hatten die Anträge der Kläger als unzulässig bewertet, weil die Verfahren in Finnland zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland noch nicht abgeschlossen waren. Das BVerwG bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revisionen der Bundesrepublik Deutschland zurück. Grundlage waren unter anderem Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024 (C‑123/23 und C‑202/23).
Maßgeblicher Zeitpunkt für Zweitantrag ist die Antragstellung
Nach § 71a Abs. 1 AsylG gilt ein Antrag im Bundesgebiet als Zweitantrag nur, wenn der vorherige Antrag in einem anderen Mitgliedstaat endgültig abgelehnt oder eingestellt wurde und eine mögliche Wiederaufnahmefrist abgelaufen ist. Entscheidend ist das Datum der Stellung des neuen Antrags, nicht der Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik. Ein Antrag vor Eintritt der Bestandskraft des Erstbescheids oder vor Ablauf der Frist für eine Wiederaufnahme begründet keinen Zweitantrag und kann auch nach Zuständigkeitswechsel nicht rückwirkend als solcher gelten.
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 7.25 / 1 C 9.25





