Diskriminierung bei Wohnungssuche: Makler muss 3.000 Euro zahlen

Karlsruhe, 29. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Immobilienmakler einer Mietinteressentin wegen Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft Schadensersatz zahlen muss. Die Richter bestätigten damit das Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt und wiesen die Revision des Maklers zurück. Es handelt sich um einen der ersten Fälle, in denen die zivilrechtliche Haftung eines Maklers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vollumfänglich angewendet wurde.

Die Klägerin hatte sich im November 2022 über das Internet bei dem Maklerbüro für mehrere Wohnungen beworben. Unter ihrem pakistanischen Namen erhielt sie auf alle Anfragen Absagen. Weitere Anfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls erfolglos. Erst Bewerbungen mit deutschen Namen führten zu Besichtigungsterminen. Sie machte geltend, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden sei und verlangte Entschädigung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Makler haftet nach AGG für Diskriminierung bei Wohnungsvermittlung

Das Berufungsgericht hatte dem Klägerin 3.000 Euro immateriellen Schadensersatz zugesprochen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Nach § 19 Abs. 2 AGG dürfen Makler Interessenten nicht aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligen. Das Gericht sah die Ablehnung der Bewerbungen unter nichtdeutschen Namen in Verbindung mit der erfolgreichen Vermittlung unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung.

Der BGH stellte zudem klar, dass die Klägerin Beweise auch durch Bewerbungen unter Pseudonym oder durch Hilfspersonen erheben durfte. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sei nicht erkennbar. Die Haftung des Maklers bestehe unabhängig davon, ob der Vermieter das Verhalten des Maklers zuzurechnen sei, und diene der effektiven Umsetzung des AGG. Das Berufungsgericht hatte fahrlässiges Handeln des Maklers festgestellt, sodass ein Verschulden vorlag. Die Höhe des zugesprochenen immateriellen Schadensersatzes von 3.000 Euro sei angemessen.

Die Vorinstanzen waren das Amtsgericht Groß-Gerau (Urteil vom 17. Oktober 2023, 61 C 57/23) und das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 11. April 2025, 24 S 92/23).

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