
Halle (Saale), 2. Dezember 2025 (JPD) – Pflegekräfte, die im Rahmen des sogenannten Persönlichen Budgets beschäftigt werden, müssen grundsätzlich ortsüblich vergütet werden. Diese Vergütung ist bei der Bemessung der Leistungen zu berücksichtigen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren entschieden und damit den Grundsatz bestätigt, dass Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine Finanzierung haben können, die realistische Lohnkosten für Assistenzkräfte abdeckt.
Persönliches Budget muss realistische Lohnkosten berücksichtigen
Der Entscheidung lag der Fall eines 35-jährigen Mannes zugrunde, der nach einem Fahrradunfall querschnittsgelähmt ist und rund um die Uhr Assistenz benötigt. Statt stationärer Pflege organisiert er seine Versorgung selbst und beschäftigt hierfür mehrere Assistenzkräfte. Vom Träger der Eingliederungshilfe erhält er monatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Nachdem eine Assistenzkraft gekündigt hatte, sah sich der Antragsteller außerstande, zu dem bislang anerkannten Stundenlohn von 16,50 Euro neues Personal zu gewinnen und stellte schließlich eine Arbeitskraft zu einem höheren Stundenlohn von 19,04 Euro ein.
Vor Gericht verlangte der Antragsteller eine vorläufige Erhöhung seines Budgets, um die höheren Löhne refinanzieren zu können. Das LSG stellte klar, dass das Persönliche Budget den individuell festgestellten Bedarf abdecken müsse und ein Anspruch auf Refinanzierung ortsüblicher Vergütungen bestehen könne. Tarifliche Entgelte könnten dabei ein relevanter Maßstab sein. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, blieb jedoch offen, da das Gericht die Eilbedürftigkeit verneinte. Der Mann verfüge über Rücklagen von bis zu 60.000 Euro auf seinem Budgetkonto und könne damit vorerst seine Assistenzkräfte weiter vergüten.
Offen ließ das Gericht ebenfalls, ob die Beschäftigung der Schwester des Antragstellers als organisatorische Hilfe im Rahmen des Persönlichen Budgets refinanziert werden muss. Zwar sei die Finanzierung naher Angehöriger für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht jedoch für organisatorische Tätigkeiten. Ob im vorliegenden Fall eine Notwendigkeit gegeben sei, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2025 (Az. L 8 SO 16/25 B ER) ist rechtskräftig.