Gießen, 27. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat mehreren Eilanträgen des Trägervereins ATTAC gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen der Stadt Gießen weitgehend stattgegeben. Betroffen waren Kundgebungen gegen die Neugründung der Jugendorganisation der „Alternative für Deutschland“ (AfD) am 29. November 2025.

ATTAC hatte Anfang November drei Kundgebungen mit jeweils 20 bis 50 Teilnehmenden angemeldet. Die Stadt Gießen verlegte die Versammlungsflächen aus Sicherheitsgründen auf die Ostseite der Lahn, unter anderem auf die Lahnwiesen zwischen Konrad-Adenauer-Brücke und Sachsenhäuser Brücke. Begründet wurden die Einschränkungen mit potenziellen Gefahren für die Teilnehmenden, für Einsatzkräfte sowie für die Funktionsfähigkeit des Rettungswesens, zumal die parallele AfD-Veranstaltung rund 30.000 Teilnehmende anziehen sollte.

Gericht bestätigt Versammlungsfreiheit bei kleineren Kundgebungen

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen sah in Bezug auf die einzelnen Eilanträge keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. So durfte die Versammlung am Lehmweg Ecke „An der Hessenhalle“ unter Wahrung eines Abstands von 50 Metern zur Rodheimer Straße stattfinden. Auch für die anderen angemeldeten Flächen wurden die ursprünglich vorgesehenen Orte weitgehend bestätigt. Die Zahl der erforderlichen Ordner wurde auf einen pro 50 Teilnehmenden angepasst.

Das Gericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der von der Stadt angeordneten Verbote von Vermummungs- und Schutzausrüstung. Diese Maßnahmen seien objektiv geeignet, körperliche Gefahren zu verringern und die Identität der Teilnehmenden bei möglichen Auseinandersetzungen festzustellen. Die Entscheidungen (Beschlüsse vom 26. und 27. November 2025, Az.: 10 L 6672/25.GI, 10 L 6673/25.GI und 10 L 6674/25.GI) sind noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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