München, 24. November 2025 (JPD) – Im Streit um einen Energievertrag mit zwölfmonatiger Preisbindung hat das Amtsgericht München eine Strom- und Gaskundin aus Nordrhein-Westfalen weitgehend bestätigt und den Anbieter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Energielieferant aus dem Landkreis München Preise trotz vereinbarter Preisgarantie angehoben und anschließend das Vertragsverhältnis gekündigt hatte. Die Kundin schloss daraufhin neue, teurere Energieverträge ab und verlangte Ersatz der Mehrkosten.

Streit um Preisbindung: Gericht bestätigt Schadensersatz bei Energieverträgen

Dem Verfahren zugrunde lag eine Preisbindung im Energievertrag, die nach Auffassung des Gerichts ab Vertragsschluss galt und nicht – wie von der Beklagten vertreten – ab Lieferbeginn. Die Parteien hatten im September 2021 Strom- und Gasverträge abgeschlossen, die eine Lieferung ab Januar 2022 vorsahen. Bereits im Februar und Mai 2022 erhöhte der Anbieter einseitig die Preise. Die Kundin widersprach, woraufhin der Lieferant den Vertrag kündigte.

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Preisgarantie eindeutig ab Vertragsschluss zu laufen begann. Maßgeblich seien die Auftragsbestätigungen, die den Vertragsinhalt dokumentierten und eine feste Preisbindung für zwölf Monate auswiesen. Eine Auslegung dahingehend, dass die Bindung erst ab Lieferbeginn gelten könne, sei nach den Feststellungen des Gerichts nicht möglich. Zugleich betonte die Kammer, dass der Kunde bei einer Preisbindung ab Vertragsschluss im Gegenzug auch eine korrespondierende Mindestvertragslaufzeit ab diesem Zeitpunkt erhalte.

Da die Preiserhöhungen damit vertraglich unzulässig waren, habe die Kundin ihnen wirksam widersprochen. Die Beklagte habe die Klägerin nicht mehr zu den vereinbarten Preisen beliefert und sei deshalb verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten bis zum Ablauf der Preisbindung im September 2022 zu ersetzen. Insgesamt sprach das Gericht 515,87 Euro zu. Forderungen darüber hinaus bis Ende 2022 wies es ab, da sie nicht mehr von der vereinbarten Preisbindung gedeckt seien.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2024 (Az. 172 C 17424/23) ist rechtskräftig.

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