
München, 17. November 2025 (JPD) – Ein Patient muss nicht für die Beschädigung eines Zahnarztstuhls haften, wie das Amtsgericht München entschieden hat. Der Fall betraf einen Patienten, der 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis aufsuchte und sich auf dem Behandlungsstuhl bewegte, wodurch offenbar die Kopfstütze beschädigt wurde. Der Zahnarzt forderte Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 Euro.
Patient haftet nicht für beschädigten Zahnarztstuhl
Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12. August 2025 ab (Az. 283 C 4126/25). Nach Auffassung des Gerichts lag kein Verschulden des Patienten vor. Zeugenaussagen und die Angaben der Parteien zeigten, dass sich der Patient lediglich auf übliche Weise auf dem Stuhl positionierte, um es sich bequem zu machen. Bewegungen dieser Art seien weder ungewöhnlich noch ruckartig gewesen.
Zudem betonte das Gericht, dass der Patient davon ausgehen durfte, dass der vom Zahnarzt zur Verfügung gestellte Stuhl für ihn geeignet sei und den normalen Bewegungen während der Behandlung standhalte. Eine besondere Vorsichtspflicht, die über die übliche Sorgfalt im Verkehr hinausging, habe nicht bestanden. Ob die Beschädigung auf Verschleiß oder auf die Bewegung des Patienten zurückzuführen war, blieb unerheblich, da kein Verschulden festgestellt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.