Bautzen, 7. November 2025 (JPD) – Der Freistaat Sachsen muss einen früheren Unterstützer der rechtsextremen Szene in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 6. November 2025 entschieden (Az. 2 B 267/25). Der Antragsteller hatte zuvor vergeblich versucht, gegen die Ablehnung seiner Zulassung durch das Oberlandesgericht Dresden und das Verwaltungsgericht Dresden vorzugehen.


OVG Sachsen verpflichtet Land zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Der Antragsteller hatte sich erstmals im Februar 2025 um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 2025 beworben. Nachdem sein Antrag abgelehnt und auch ein Eilantrag erfolglos geblieben war, stellte er im Juli 2025 eine erneute Bewerbung für den Einstellungstermin zum 1. November 2025. Das Oberlandesgericht Dresden lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. September 2025 erneut ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf die frühere Tätigkeit des Bewerbers in Organisationen, die der rechtsextremen Szene zugerechnet werden, insbesondere in der „Jungen Alternative Sachsen-Anhalt“ und im Verein „Ein Prozent e. V.“.

Das OVG Sachsen gab der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (Az. 11 L 1063/25) nun statt. Der Senat stellte klar, dass nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs eine Ablehnung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nur dann zulässig ist, wenn der Bewerber die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.


Verfassungsgerichtliche Bindung trotz anderer BVerwG-Rechtsprechung

Das Gericht sah sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz (SächsVerfGHG) an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2022 (Az. Vf. 95-IV-21 (HS)) gebunden. Danach sei § 8 Abs. 3 und 4 Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) verfassungskonform so auszulegen, dass nur strafbares Verhalten eine Versagung rechtfertige.

Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 2 C 15/23) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten, so der Senat. Diese Entscheidung entfalte jedoch keine bindende Wirkung über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Da dem Antragsteller kein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden könne, sei ihm die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu gestatten.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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