
Stuttgart, 6. November 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat einen Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung für allogene Stammzelltransplantationen in einem Stuttgarter Krankenhaus abgelehnt. Damit bleibt die vom Land erteilte Genehmigung für die Einrichtung wirksam. Der Antrag eines konkurrierenden Krankenhauses hatte keinen Erfolg, weil es nach Auffassung des Gerichts nicht antragsbefugt war.
Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen bleibt bestehen
Das Land Baden-Württemberg hatte dem betreffenden Krankenhaus eine auf ein Jahr befristete Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen erteilt. Ein anderes Krankenhaus wandte sich mit einem Eilantrag dagegen, blieb jedoch erfolglos. Der 11. Senat des LSG entschied, dass die Antragstellerin nicht unmittelbar durch die Genehmigung belastet sei und daher kein eigenes Antragsrecht habe.
Nach Auffassung des Gerichts betreffe die Ausnahmegenehmigung nicht den Marktzugang des Beigeladenen als Mitbewerber, sondern lediglich einen spezifischen Leistungsbereich. Die Einrichtung erlange dadurch keine neue Rechtsposition, sondern behalte lediglich die bereits zuvor bestehende Berechtigung zur Durchführung der Transplantationen. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten der Antragstellerin liege daher nicht vor. Vielmehr könne diese ihre eigenen Leistungen weiterhin anbieten.
Das Gericht betonte zudem, dass die einschlägigen Regelungen keinen sogenannten Drittschutz für konkurrierende Krankenhäuser begründeten. Die Ausnahmegenehmigung sei vielmehr Teil der krankenhausplanerischen Aufgaben des Landes und diene der Sicherstellung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung.
Hintergrund: Stammzelltransplantation und Qualitätsanforderungen
Bei allogenen Stammzelltransplantationen werden gesunde Blutstammzellen eines Spenders auf einen Empfänger übertragen, um schwere Erkrankungen des blutbildenden Systems zu behandeln. Krankenhäuser benötigen hierfür eine Genehmigung, die unter anderem voraussetzt, dass jährlich mindestens 40 Behandlungen durchgeführt werden. Zur Aufrechterhaltung der Versorgung kann das Land in begründeten Fällen zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 4. November 2025 (Az. L 11 KR 3141/25 ER-B) ist rechtskräftig.