Düsseldorf, 5. November 2025 (JPD) – Zwei syrische Asylbewerber dürfen nach Syrien abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Eilanträge der beiden Antragsteller gegen die entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zurück. Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass für die Rückkehr nach Syrien derzeit keine ernsthafte individuelle Gefährdung bestehe.


Kein Abschiebungsschutz für syrische Asylbewerber

Die beiden Syrer hatten zuvor in Österreich erfolglos versucht, Flüchtlingsschutz zu erlangen. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehen in ihren Heimatregionen Damaskus und Latakia keine derart hohen Risiken willkürlicher Gewalt, dass eine ernsthafte Bedrohung für Leben oder körperliche Unversehrtheit anzunehmen wäre. Einzelne Gewaltereignisse seien im Gesamtkontext nicht relevant.

Das Gericht stellte zudem fest, dass keine allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage im Laufe des Jahres 2025 erkennbar sei. Auch eine Verelendung durch Rückkehr nach Syrien sei nicht gegeben. Den Rückkehrern stünden Rückkehr- und Hilfsprogramme zur Verfügung, die eine existentielle Notlage ausschlössen. Damit bestehe kein rechtlicher Anspruch auf Abschiebungsschutz, der nur noch in Ausnahmefällen gewährt werde.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A

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