Berlin, 23. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für die unentgeltliche Zuwendung eines Familienheims zwischen Ehegatten auch dann gilt, wenn das Grundstück in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird. Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. II R 18/23) wies der BFH die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die vorherige Entscheidung des Finanzgerichts.

Steuerbefreiung für Familienheim auch bei Einlage in Ehegatten-GbR

Im entschiedenen Fall waren beide Ehegatten je zur Hälfte Gesellschafter einer 2020 notariell gegründeten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu Wohnzwecken nutzten. Sie übertrug das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR, wodurch der Ehemann faktisch einen Anteil an dem Grundstück erhielt.

Das Finanzamt erkannte die Schenkung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims an, lehnte aber die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ab. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bewerteten den Sachverhalt anders: Für die Schenkungsteuer wird der an der GbR beteiligte Ehegatte als in Höhe seines Anteils bereichert angesehen. Entsprechend steht ihm die Steuerbefreiung für das Familienheim zu, unabhängig davon, dass die GbR zivilrechtlich Eigentümerin des Grundstücks ist.

Der BFH betonte, dass für die Steuerbefreiung nicht auf das zivilrechtliche Eigentum abzustellen ist, sondern auf die Bereicherung des Gesellschafters. Die Entscheidung schafft damit Rechtssicherheit für Ehegatten, die Familienheime in eine gemeinsame GbR einbringen und steuerlich begünstigt übertragen möchten.

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