Braunschweig, 22. Oktober 2025 (JPD) – Eine Schöffin darf in einer Strafverhandlung kein Kopftuch tragen. Das hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden und die ehrenamtliche Richterin auf Antrag des Landgerichts Braunschweig ihres Amtes enthoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az. 1 OGs 1/25) stellte das OLG klar, dass das Tragen eines Kopftuchs während der richterlichen Tätigkeit gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstößt.

Nach Auffassung des Gerichts verletzt das Tragen eines religiös konnotierten Symbols im Sitzungssaal § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG). Diese Vorschrift untersagt allen Personen, die richterliche Aufgaben wahrnehmen – einschließlich Schöffinnen und Schöffen –, sichtbare Zeichen oder Kleidungsstücke zu tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung ausdrücken. Schöffinnen und Schöffen sind in der Urteilsfindung den Berufsrichterinnen und -richtern gleichgestellt und daher an dieselben Neutralitätspflichten gebunden.


OLG Braunschweig: Neutralitätspflicht gilt auch für Schöffinnen

Die betroffene Schöffin hatte erklärt, aus religiösen Gründen nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Tuch sei Ausdruck ihrer persönlichen Glaubensüberzeugung und nicht politisch motiviert. Der Strafsenat des OLG sah darin dennoch einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht, die der Gesetzgeber ausdrücklich zur Sicherung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Objektivität der Justiz festgelegt habe.

Das Gericht betonte, der Eingriff in die Religionsfreiheit sei durch den Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt. In der Abwägung sei neben der staatlichen Neutralität auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten, zu berücksichtigen.

Da die Schöffin trotz wiederholter Hinweise auf die geltende Rechtslage an ihrer Haltung festgehalten habe, wertete der Senat dies als „gröbliche Amtspflichtverletzung“. Auf Grundlage von § 51 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wurde sie ihres Amtes enthoben. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner