Berlin, 20. Oktober 2025 (JPD) – Das Landgericht Koblenz hat der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die 1&1 Telecommunication SE wegen irreführender Werbung stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts suggerierte der Internetanbieter, dass bei Verbrauchern mit Kupferleitung ein vollwertiger Glasfaseranschluss verfügbar sei, obwohl tatsächlich lediglich DSL-Tarife angeboten wurden. Die Entscheidung bestätigt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Irreführung durch Glasfaser-Werbung bei 1&1

Die Verbraucher:innen konnten auf der Internetseite von 1&1 prüfen, ob Glasfaser verfügbar sei. Der Verfügbarkeitstest zeigte zum Zeitpunkt der Abmahnung überwiegend positive Ergebnisse an, auch wenn ein Highspeed-Anschluss über Glasfaser nicht tatsächlich vorlag. Unter dem Test wurden Tarife als „1&1 Glasfaser-DSL“ beworben, tatsächlich handelte es sich aber um herkömmliche DSL-Verbindungen, bei denen die Glasfaserleitung nur bis zum Verteilerkasten reicht.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, betonte: „Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefert, täuscht Verbraucher:innen. Verträge dürfen nicht mit falschen Highspeed-Versprechen abgeschlossen werden.“ Das Landgericht stellte klar, dass die versteckten Hinweise auf den Vectoring-Anschluss die Irreführung nicht ausgleichen.

Das Urteil des LG Koblenz (16. September 2025, Az. 3 HK O 69/24) ist nicht rechtskräftig. 1&1 hat Berufung eingelegt (Az. 9 U 990/25).

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