Braunschweig, 14. Oktober 2025 (JPD) – Der Wolfsrüde „GW3559m“, der wiederholt an Nutztier-Rissen in den Landkreisen Helmstedt, Wolfenbüttel und im Raum Wolfsburg beteiligt war, darf unter Auflagen abgeschossen werden. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in einem Eilverfahren entschieden. Die Kammer bestätigte damit eine Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt und wies die Eilanträge zweier Umweltvereine ab.

Wolf darf unter Auflagen getötet werden – Landkreise Helmstedt und Wolfenbüttel betroffen

In ihrer Entscheidung betont die Kammer, dass Wölfe grundsätzlich streng geschützte Tierarten sind. Ein Abschuss sei nur zulässig, wenn die im Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Abs. 7) und im europäischen Recht vorgesehenen Ausnahmefälle greifen. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein solcher Ausnahmefall hier vor: Der Wolf „GW3559m“ hat nachweislich mindestens acht Risse verursacht, bei denen 56 Schafe getötet und 39 verletzt wurden. In mehreren Fällen überwand das Tier selbst stromführende Zäune und Festzäune von 1,2 bis 1,5 Metern Höhe, was auf ein gefestigtes Beuteverhalten hinweist, das sich voraussichtlich fortsetzen werde. Hinweise deuten zudem darauf hin, dass das Verhalten bereits an weitere Rudelmitglieder weitergegeben wurde. Der durch die Risse entstandene landwirtschaftliche Schaden wird auf rund 39.000 Euro geschätzt.

Alternative Schutzmaßnahmen, wie verstärkte Zäune oder Herdenschutzhunde, seien hier nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend geeignet, den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden. Der Abschuss beeinträchtige auch nicht den Erhaltungszustand der Wolfspopulation: In Niedersachsen existieren derzeit 56 Rudel.

Die Tötung des Wolfes ist an die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt festgelegten Auflagen gebunden. Dazu gehört unter anderem ein Mindestabstand von fünf Kilometern zum Ort eines Rissereignisses, der Nachweis, dass der Wolf Strom- oder Flexinetze überwunden hat, sowie die individuelle Beauftragung durch den Landkreis.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Aktenzeichen: 2 B 152/25, Beschluss vom 07.10.2025

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