
München, 8. Oktober 2025 (JPD) – Das Landgericht München I hat den 22-jährigen Ihab L. wegen Mordes, Raubes mit Todesfolge, bewaffneten Drogenhandels sowie illegalen Waffenbesitzes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Überzeugung des Schwurgerichts unter Vorsitz von Richter Norbert Riedmann handelte der Angeklagte aus Habgier und, um eine Straftat zu ermöglichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Lebenslange Haft wegen Mordes im Drogenmilieu
Nach den Feststellungen des Gerichts reiste der Angeklagte Anfang Juni 2024 aus Hessen nach München, um dort drei Kilogramm Marihuana im Wert von 15.000 Euro zu erwerben. Die Übergabe fand in der Nähe seines Fahrzeugs statt. Als Ihab L. den Karton mit dem Rauschgift an sich nahm und ohne Bezahlung fliehen wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Verkäufer. Beide setzten Pfefferspray ein, der Geschädigte zusätzlich ein Messer.
Dem Angeklagten gelang es, in sein Fahrzeug zu steigen und einen Schuss aus einer scharfen Pistole abzugeben, der den Mann tödlich traf. Anschließend floh er vom Tatort. Der Getötete brach kurze Zeit später zusammen und verblutete.
Gericht: Tötung aus Habgier – keine Notwehrlage
Das Gericht sah es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die sich über mehrere Monate erstreckte, als erwiesen an, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Kammer stützte ihre Überzeugung auf Zeugenaussagen, rechtsmedizinische Gutachten und Videoaufzeichnungen.
Eine Notwehrlage habe nicht bestanden, so das Urteil. Zwar habe der Getötete ein Messer eingesetzt, dies jedoch, um den Diebstahl des Marihuanas zu verhindern – rechtlich zulässig im Rahmen der Notwehr. Damit sei eine Notwehr des Angeklagten ausgeschlossen gewesen.
Das Gericht wertete die Tat als Mord aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, da es dem Täter vorrangig darum gegangen sei, das Rauschgift ohne Bezahlung zu erlangen.
Vermögensabschöpfung und Fortdauer der Untersuchungshaft
Neben der lebenslangen Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht die Einziehung der Tatwaffe, des Fahrzeugs sowie eines Wertersatzes in Höhe von rund 6.000 Euro an. Ein minder schwerer Fall, der ein Absehen von der lebenslangen Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätte, liege nicht vor.
Die Untersuchungshaft des Angeklagten bleibt bestehen. Gegen das Urteil kann binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.