
Wolfsburg, 02. Oktober 2025 (JPD) – Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 30. September 2025 mehrere Klagen außertariflich beschäftigter Mitarbeiter gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Die Kläger, überwiegend aus Managementkreisen, hatten die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 Prozent ab dem 1. Mai 2024 gefordert. Das Gericht folgte den Argumenten des Unternehmens, dass Gesamtzusagen an die Mitarbeiter betriebsvereinbarungsoffen seien und durch Betriebsvereinbarungen geändert werden könnten.
Klagen außertariflich Beschäftigter gegen Volkswagen AG abgewiesen
Bereits im März 2023 hatte die Volkswagen AG angekündigt, die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Tarifabschlüsse auch auf Mitglieder der Managementkreise und außertariflich Beschäftigte zu übertragen. In Umsetzung dieser Zusage erhielten die Kläger den ersten Teil der Inflationsausgleichsprämie sowie die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung. Im Februar 2024 informierte das Unternehmen jedoch, dass der zweite Teil der Prämie und die ab Mai 2024 geplante Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme nicht gezahlt würden, was nach Angaben der AG mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden sei.
Die Arbeitsgerichte hatten in erster Instanz überwiegend zugunsten der Volkswagen AG entschieden. Lediglich der Anspruch auf den zweiten Teil der Inflationsausgleichsprämie wurde aus Vertrauensschutzgründen anerkannt. Auf die Berufungen der Kläger hat nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen alle Ansprüche insgesamt zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde von der Berufungskammer zugelassen. Weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren gegen die Volkswagen AG, Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover, die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG sind beim LAG Niedersachsen noch anhängig.