München, 2. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Einlösung von Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbar ist, auch wenn der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise Geld oder Sachwerte zu erhalten. In seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az.: VIII R 5/24) bestätigte der BFH, dass die Wahl, Gold statt Geld zu erhalten, als steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte gilt.

BFH-Urteil: Einlösung von Gold-Warrants als steuerpflichtige Kapitaleinnahme

Im Streitfall erwarb der Kläger 2015 sogenannte „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate erlaubten ihm bei Fälligkeit, entweder einen Geldbetrag oder Gold-Warrants zu erhalten. Der Kläger entschied sich für die Warrants, die er bei Fälligkeit in physisches Gold umwandelte und im Folgejahr veräußerte. Das Finanzamt erfasste den daraus resultierenden Gewinn als steuerpflichtig. Das Finanzgericht hatte zunächst nur teilweise zu seinen Gunsten entschieden.

Der BFH bestätigte, dass die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto steuerneutral sei, da die BEAR-Zertifikate selbst als sonstige Kapitalforderungen gelten. Die Einlösung der Warrants, auch in Form von physischem Gold, falle hingegen unter die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dabei sei der Gewinn als Differenz zwischen dem Kurswert des Goldes auf dem Metallkonto und den Anschaffungskosten der Warrants zu ermitteln. Die Urteile verdeutlichen, dass Sachlieferungen wie Gold bei der Besteuerung von Kapitalforderungen wie Geldleistungen behandelt werden.

Mit ähnlichen Entscheidungen bestätigte der BFH im Juni 2025 (VIII R 23/24) und im Juli 2025 (VIII R 33/23) die steuerliche Einordnung solcher Kapitalforderungen. Das Urteil sorgt für Klarheit bei der Besteuerung von Zertifikaten und Warrants mit Wahlrecht auf Geld oder Sachlieferung.

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