München, 29.09.2025 (JPD) – Das Amtsgericht München hat die Klage einer Rechtsanwältin gegen ein Hausverbot in einem Münchner Hotel abgewiesen. Die Anwältin war nach mehreren Aufenthalten in dem Haus wegen ausstehender Zahlungen und angeblicher Rattenbeobachtungen vom Hotel ausgeschlossen worden. Sie argumentierte, dass sie als Wirtschaftsanwältin auf die Teilnahme an Tagungen und Meetings in den Räumen angewiesen sei, konnte jedoch keine konkreten beruflichen Erfordernisse nachweisen.

    Die Klägerin hatte nach ihrem letzten Aufenthalt im August 2021 die Bezahlung der Hotelrechnung in Höhe von rund 1.300 Euro unterlassen und behauptet, in den hoteleigenen Restaurants Ratten gesichtet zu haben. Das Hotel verhängte daraufhin ein Hausverbot für die gesamte Einrichtung, einschließlich Restaurants, und begründete dies mit der ausstehenden Zahlung sowie den falschen Behauptungen der Anwältin. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. März 2025 ab, da private Hotel- und Restaurantaufenthalte keine erhebliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben darstellen und auch berufliche Positionen keinen durchschlagenden Anspruch begründen.

    Hausverbot im Münchner Hotel: Gericht bestätigt Ausschluss

    Laut Urteil ist die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann unzulässig, wenn die Örtlichkeit für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sondern nur, wenn die Verweigerung des Zutritts die Betroffenen erheblich in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Die Anwältin konnte keine konkreten beruflichen Gründe für den Besuch des Hotels darlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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