
München, 25. September 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bei der Schätzung von Getränkeumsätzen in Diskotheken nicht herangezogen werden darf. Das Urteil des X. Senats vom 18. Juni 2025 (Az. X R 19/21) betont, dass Diskotheken nicht mit Gastronomiebetrieben gleichgesetzt werden können und daher andere Bewertungsmaßstäbe erforderlich sind.
BFH prüft BMF-Richtsatzsammlung für Besteuerung
Im konkreten Fall waren die Kassen einer Diskothek für Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden. Das Finanzamt hatte auf die Richtsätze der amtlichen BMF-Sammlung zurückgegriffen, um die Umsätze zu schätzen. Der BFH stellte klar, dass der innere Betriebsvergleich – also die Schätzung anhand der Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs – grundsätzlich zuverlässiger sei als ein äußerer Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der Branche stützt. Finanzämter und Finanzgerichte müssen dies bei der Ausübung ihres Schätzungsrechts nach § 162 Abgabenordnung beachten.
Darüber hinaus äußerte der BFH erhebliche Zweifel an der statistischen Repräsentativität der amtlichen Richtsatzsammlung. Die Datengrundlage sei teilweise nicht repräsentativ und bestimmte Betriebskategorien seien systematisch ausgeschlossen. Damit sei die Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form nur eingeschränkt als Grundlage für steuerliche Schätzungen geeignet. Das Urteil wirft wichtige Fragen zur Verwendung amtlicher Datensammlungen bei der Besteuerung auf und könnte Auswirkungen auf ähnliche Verfahren in anderen Branchen haben.