
Chemnitz, 19. September 2025 (JPD) – Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit einem sogenannten Neuromodulationsanzug. Das hat der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden und damit die Klage einer Frau abgewiesen, die unter spastischer Tetraparese bei infantiler Zerebralparese leidet. Sie hatte geltend gemacht, der Anzug könne ihre Spastiken lindern und ihre Bewegungsfähigkeit verbessern.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Neuromodulationsanzug nicht um ein anerkanntes Hilfsmittel, sondern um eine Form der Krankenbehandlung. Da der Anzug mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke, greife er in den Bereich neuer Behandlungsmethoden. Solche Methoden dürfen nach § 135 SGB V erst dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sie in seinen Richtlinien positiv bewertet hat. Eine solche Bewertung liegt derzeit nicht vor.
Gesetzliche Krankenversicherung und Neuromodulationsanzug: Gericht weist Klage ab
Das Landessozialgericht betonte, dass es nicht über die medizinische Wirksamkeit des Neuromodulationsanzugs entscheiden konnte, sondern allein über die rechtliche Frage der Kostenübernahme. Da der G-BA die Methode bislang nicht zugelassen hat, war die Ablehnung der Krankenkasse rechtmäßig. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Damit bleibt der Einsatz des Neuromodulationsanzugs im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, solange keine positive Bewertung durch den G-BA vorliegt. Versicherte müssen die Kosten für das Hilfsmittel daher selbst tragen, wenn sie es nutzen möchten.