München, 15. September 2025 (JPD) – Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisender eine Pauschalreise wirksam kündigen durfte, nachdem sich Angaben des vermittelnden Reisebüros zum Zustand des Hotelzimmers als unzutreffend herausgestellt hatten. Der Kläger, ein Reiseveranstalter, verlangte eine Stornogebühr von 657 Euro, die das Gericht jedoch nicht zusprach. Nach Auffassung der Richter lag ein erheblicher Reisemangel vor, da dem Kunden bei der Buchung zugesichert worden war, dass alle Hotelzimmer renoviert seien.

    Amtsgericht München zum Reisemangel bei unzutreffenden Angaben

    Der Beklagte hatte seine Reise im März 2025 gebucht und dabei besonderen Wert auf den Renovierungszustand des Zimmers gelegt. Ein Mitarbeiter des Reisebüros bestätigte ihm auf Nachfrage, dass sämtliche Zimmer des Hotels modernisiert seien, und legte entsprechende Beispielbilder vor. Nachträglich stellte der Reisende jedoch fest, dass nicht alle Zimmer renoviert waren und für ihn auch kein renoviertes Zimmer gebucht worden war. Daraufhin kündigte er die Reise vor Antritt.

    Das Amtsgericht sah darin eine wirksame Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es stellte klar, dass der Reiseveranstalter für Zusicherungen eines vermittelnden Reisebüros haftet, sofern diese für den Vertragsabschluss maßgeblich sind. Im konkreten Fall habe die Aussage des Reisebüros die Leistungsbeschreibung des Veranstalters ergänzt und sei für den Kunden entscheidend gewesen. Mit der Verwendung von Beispielbildern habe der Veranstalter zudem selbst den Anschein erweckt, alle Zimmer verfügten über den zugesicherten Standard.

    Das Urteil vom 8. September 2025 (Az.: 112 C 7280/25) ist noch nicht rechtskräftig. Es verdeutlicht, dass unzutreffende Angaben eines Reisebüros zum Hotelzustand einen Reisemangel begründen können, der den Rücktritt vom Vertrag ohne Stornokosten ermöglicht.

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