
Berlin, 10. September 2025 (JPD) – Das Bundeskabinett hat die Regelbedarfe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe für 2026 festgesetzt. Nach der geltenden Fortschreibungsregelung bleiben die Leistungen für alle Leistungsbeziehenden unverändert auf dem Niveau von 2024 und 2025. Die Bundesregierung bereitet jedoch für das kommende Jahr eine gesetzliche Neuberechnung der Regelbedarfe vor, die auch die jährliche Fortschreibung neu regeln soll.
Für alleinstehende Erwachsene in Wohnungen gilt weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro pro Monat. Paare, Kinder, Jugendliche sowie Personen in stationären Einrichtungen erhalten die jeweils angepassten Beträge. Auch die Bedarfe für Schulbedarf bleiben unverändert: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr 2026. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die für den 17. Oktober 2025 vorgesehen ist.
Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe 2026
Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt gesetzlich in zwei Schritten: Zunächst wird eine Basisfortschreibung mittels Mischindex aus Preisentwicklung (70 %) und Nettolohnentwicklung (30 %) berechnet, anschließend eine ergänzende Fortschreibung anhand der Preisentwicklung des zweiten Quartals. Aufgrund des Besitzschutzes ändern sich die Beträge für 2026 nicht, obwohl rechnerisch geringfügige Anpassungen möglich wären.
Die Regelbedarfsstufen gelten nicht nur für die Sozialhilfe nach SGB XII und das Bürgergeld nach SGB II, sondern auch für Leistungen nach SGB XIV und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Fortschreibung sichert das gesetzlich garantierte Existenzminimum und gewährleistet, dass die Berechnung transparent und nachvollziehbar bleibt.